STATUTEN

Statuten der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Ortspartei Vitznau

  1. Name

    Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei (SVP) Ortspartei Vitznau besteht im Sinne einer politischen Partei ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB für eine politische Organisation mit Mitgliedern. Die SVP Vitznau ist eine Ortspartei der Schweizerischen Volkspartei des Wahlkreises Luzern Land und des Kantons Luzern. Der Sitz der Ortspartei ist in der Gemeinde Vitznau.

    Zweck

    Zweck der Ortspartei ist die Förderung der SVP-Politik in der Gemeinde durch politische Basisarbeit und die Vertretung der Interessen der Parteimitglieder in der politischen Kommissionen und Behörden der Gemeinde Vitznau. Als Richtlinien dazu gelten die jeweiligen kantonalen und schweizerischen Parteigrundsätze und Aktionsprogramme, die Statuten der SVP Schweiz und der kantonalen SVP Luzern.
  2. Voraussetzung der Mitgliedschaft

    Der Beitritt zur Ortspartei steht allen Schweizer Staatsangehörigen, die das 16. Altersjahrzurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen und Programmen der schweizerischen Volkspartei (SVP) bekennen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Parteivermögen. Die Statuten der SVP Schweiz und des Kantons Luzern gelten ergänzend.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werdender endgültig entscheidet. Der Ausschluss eines Mitgliedes richtet sich nach dem Verfahren gemäss Art. 4 der Statuten der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Luzern (SVP).
  4. Jahresbeitrag/Haftung

    Die Ortspartei Vitznau erhebt den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Die Mitglieder haften für die Vereinsschulden nur in der Höhe des Mitgliederbeitrages. Die Ortspartei entrichtet jährlich an die Wahlkreispartei aus den Mitgliederbeiträgen einen an der kantonalen Delegiertenversammlung festgelegten Betrag.

  5. Jahresbeitrag/Haftung

    Die Ortspartei Vitznau erhebt den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Die Mitglieder haften für die Vereinsschulden nur in der Höhe des Mitgliederbeitrages. Die Ortspartei entrichtet jährlich an die Wahlkreispartei aus den Mitgliederbeiträgen einen an der kantonalen Delegiertenversammlung festgelegten Betrag.
  6. Organe

    Die Organe der Ortspartei sind die Mitgliederversammlung, der Ortsparteivorstand und der Rechnungsrevisor.
  7. Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird mindestens ein Mal pro Jahr einberufen.

    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Ortsparteivorstandes oder wenn mindestens 1/5 der Orts-Parteimitglieder dies verlangen, einberufen werden.

    Die Einladung mit Traktandenliste hat mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Ortsparteipräsidenten zu richten.

    Der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende, unübertragbare Aufgaben zu:

    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

    b) Genehmigung der Jahresrechnung;

    c) Wahl des Ortsparteivorstandes und dessen Präsidenten;

    d) Wahl des Rechnungsrevisors;

    e) Änderung der Statuten;

    f) Ausschluss eines Mitgliedes;

    g) Nomination Kommissionsmitglieder und Mandatsträger;

    h) Auflösung der Ortspartei.

    Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer und die Stimmenzähler. Über die Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder können geheime Wahlen bzw. Abstimmungen verlangen.

  8. Ortsparteivorstand

    Der Ortsparteivorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung selbst.

    Die Wahlen erfolgen für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Allfällige Ersatzwahlen werden ausschliesslich für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen.

    Der Ortsparteivorstand vertritt die Ortspartei nach aussen. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor. Er vollzieht vermittelt die Beschlüsse der Parteiorgane des Wahlkreises und des Kantons über die Vollziehung der einzelnen Beschlüsse wird an der Mitgliederversammlung abgestimmt. Er bestimmt die kantonalen Delegierten der Ortspartei. Dem Vorstand obliegen überdies sämtliche Aufgaben, die nicht einem andern Organ zugewiesen sind

    Der Kassier der Ortspartei ist für die ordnungsgemässe Führung der Bücher und für die Verwendung der Mittel nach Weisung des Vorstandes zuständig.

  9. Rechnungsrevisor

    Der Rechnungsrevisor wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Allfällige Ersatzwahlen werden ausschliesslich für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen.

    Der Rechnungsrevisor hat die Jahresrechnung zu prüfen und zu Handen der Mitgliederversammlung den Revisorenbericht zu erstellen und Antrag auf Genehmigung, Ablehnung oder Rückweisung der Jahresrechnung zu stellen.

  10. Finanzen

    Die Ortspartei finanziert sich wie folgt:

    a) aus Mitgliederbeiträgen;

    b) aus Beiträgen von Mandatsträgern;

    c) aus Beiträgen der Gemeinde;

    d) aus freiwilligen Beiträgen;

    e) dem Ertrag spezieller Finanzierungsaktionen.

  11. Statutenrevision

    Für die Revision der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der an der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Überdies bedürfen die Statuten bzw. die Statutenänderungen der Genehmigung durch den Wahlkreisparteivorstand.

  12. Auflösung

    Anträge auf Auflösung der Ortspartei Vitznau sind dem Ortsparteivorstand zu unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist der Mitgliederversammlung innert drei Monaten zum Beschluss vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von mindestens 3/4 aller anwesende, stimmberechtigten Mitglieder.

    Das Vermögen der Ortspartei wird im Falle der Auflösung der SVP Wahlkreispartei Luzern Land zur Verfügung gestellt, die es einer späteren, neu gegründeten Ortspartei Vitznau wieder zurückerstattet. Besteht auch die SVP Wahlkreis Luzern Land zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, ist das Vermögen der SVP Kantonalpartei Luzern zum gleichen Zweck zur Verfügung zu stellen. Alle weiteren Liquidationsverhandlungen obliegen dem Ortsparteivorstand.

  13. Schlussbestimmungen

    Soweit die vorliegenden Statuten der Ortspartei Vitznau keine Regelung kennen, gelten ergänzend die Statuten der SVP Wahlkreis Luzern Land und der SVP Kanton Luzern in ihrer jeweils gültigen Form.

    Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 6. Mai 2014 angenommen und treten sofort in Kraft.

    Ort und Datum: Vitznau, 6. Mai 2014

    svp Vitznau



 

Statuten zum downloaden

Statuten SVP-Vitznau